§ 1
Name, Zweck und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Verein zur Erhaltung und Nutzung des historischen Gasthauses & Schwanitz-Haus „Zum Salmen“ in Hartheim e.V.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, die Erhaltung und Restaurierung des örtlichen Baudenkmals „Zum Salmen“.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Wiederherstellung und Erhaltung sowie Nutzung des im Eigentum der Gemeinde Hartheim ste-henden Gasthauses „Zum Salmen“ in Hartheim. Der „Salmen“ soll als historisches Gasthaus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Nachwelt erhält damit die Möglichkeit, Einblick in die Räumlichkeiten eines ländlichen Wirtshauses zu nehmen und diese zu nutzen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in 79258 Hartheim, Rheinstr. 20 und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Der Verein ist auch ein Förderverein im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zum Erhalt des der Gemeinde Hartheim gehörenden o. g. Gebäudes verwendet. Dies gilt allerdings nur, soweit die Mittel für solche Räumlichkeiten in diesem Gebäude verwendet werden, die ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Der Verein setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern zusammen. Ordentliche Mitglieder können sowohl natürliche, als auch juristische Personen werden.
2. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, für diese einzutreten.
3. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an die Vorstandschaft des Vereins zu richten. Der Antrag soll Name und Anschrift des Antragstellers enthalten.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
5. Der Austritt eines Mitglieds ist der Vorstandschaft schriftlich mitzuteilen und wirkt zum Ende eines Geschäftsjahres.
6. a) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden.
b) Gegen den Beschluss der Vorstandschaft ist innerhalb eines Monats Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Zwischenzeitlich ruht die Mitgliedschaft.
c) Vor jeder Entscheidung ist das betroffene Mitglied ausreichend zu hören.
d) Ausschlussgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen Satzung und sonstige Vereinsordnungen sowie Anordnungen der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung;
- Schädigung des Ansehens des Vereins;
- unehrenhaftes Verhalten;
- Nichtbezahlung des Beitrags trotz wiederholter Aufforderung.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen Beiträge von seinen Mitgliedern.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig und muss innerhalb der ersten drei Monate des laufenden Geschäftsjahres bezahlt sein.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein verkürztes Geschäftsjahr, das mit dem 31.12. des Gründungsjahres endet.
§ 6
Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vorstandschaft.
§ 7
Mitgliederversammlung.
Rechte und Pflichten der Mitglieder.
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl der Vorstandschaft;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Beschlüsse über Erwerb, Belastungen, Veräußerung von Grundvermögen sowie Aufnahme von Krediten;
g) Annahme der Satzung sowie Beschlüsse über Änderung und Ergänzung der Satzung;
h) Bestätigung von Ausschlüssen;
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird von der Vorstandschaft einberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vorher erfolgen. Sie ist, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hartheim und der Tagespresse zu veröffentlichen.
2. Anträge von Mitgliedern sind bei der Vorstandschaft mindestens 8 (acht) Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Später eingereichte Anträge können zugelassen werden, wenn die Vorstandschaft zustimmt oder wenn ¾ der anwesenden Mitglieder die umgehende Behandlung des Antrags fordern. Ausgenommen sind Anträge auf Satzungsänderung.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen sind die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen. Für die Auflösung des Vereins und Änderungen der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, kann die Vorstandschaft mit der gleichen Tagesordnung erneut zu einer Mirgliederversammlung einladen, die diesen Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind von der Vorstandschaft einzuberufen, wenn diese es für erforderlich hält. Sie sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses fordern.
§ 9
Der Vorstand
1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Stellvertreter des 1. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) einem Rechner für den Foyerbetrieb und
e) einem Rechner für den kulturellen Betrieb und die Vereinsgeschäfte im übrigen
f) und 5 (fünf) Beisitzern
2. Mindestens ein Mitglied des Beirates (Beisitzer) ist aus dem Gemeinderat Hartheim zu entsenden
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines Vorstands bleibt er im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet wird.
§10
Rechte und Pflichten der Vorstandschaft
1. Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein von mindestens 2 (zwei) Mitgliedern des Vorstandes vertreten. Die Beschlüsse der Vorstandschaft werden in aller Regel in Sitzungen gefasst. Diese werden von der Vorstandschaft einberufen, die auch die Tagesordnung erstellt. Die Tagesordnung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Darunter muss sich entweder der erste oder zweite Vorstand befinden.
2. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. In Ausnahmefällen können Vorstandsbeschlüsse im Wege des Umlaufs gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dem widerspricht.
§11
Berater der Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft kann für die Dauer ihrer Amtsperiode oder von Fall zu Fall Persönlichkeiten als Berater bestellen, die aufgrund ihres Ansehens und/oder ihrer Fachkenntnisse in der Lage sind, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
2. Diese Persönlichkeiten können zu Sitzungen der Vorstandschaft und/oder zu Mitgliederversammlungen, die Angelegenheiten zum Thema haben, die den Rahmen der laufenden Geschäfte übersteigen, hinzugezogen werden.
§ 12
Geschäftsführung
Sitz der Geschäftsführung ist der „Salmen“ in 79258 Hartheim, Rheinstraße 20
§ 13
Haftung
Die persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Dieser Beschluss erfordert die Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, kann die Vorstandschaft mit der gleichen Tagesordnung erneut zu einer Mitgliederversammlung einladen, die diesen Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder fassen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen an die Gemeinde Hartheim, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15
Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 14. März 2008, die obigen Änderungen und Ergänzungen in der Mitgliederversammlung am 21. März 2013 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister am 13. Mai 2013 in Kraft.